Kurzantwort:
Nein, pauschal darf der Fahrzeughersteller einen defekten LED-Blinker im Scheinwerfer nicht allein mit der Begründung „Leuchtmittel“ von Gewährleistung oder Garantie ausschließen, wenn die LED
nicht austauschbar ist und Teil des Scheinwerfers bzw. Fahrzeugs ist.
Im Detail (nach deutschem Recht):
1. Gesetzliche Gewährleistung (§§ 433 ff. BGB)
Grundsatz
- Die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) gilt 24 Monate ab Übergabe (bei Neuwagen).
- In den ersten 12 Monaten wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
Leuchtmittel-Ausnahme?
- Verschleißteile (z. B. Glühlampen) können von der Gewährleistung ausgenommen sein – aber nur, wenn sie einem typischen, regelmäßigen Verschleiß unterliegen und austauschbar sind.
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Nicht austauschbare LED-Module gelten rechtlich nicht als klassisches Leuchtmittel, sondern als
Bestandteil des Bauteils (Scheinwerfer).
Rechtsprechung & herrschende Meinung
- LED-Elemente sind auf eine sehr hohe Lebensdauer ausgelegt (oft mehrere zehntausend Stunden).
- Ein früher Ausfall wird nicht als normaler Verschleiß, sondern als Sachmangel bewertet.
- Wenn die LED nur als komplette Einheit mit dem Scheinwerfer ersetzt werden kann, liegt kein Verschleißteil, sondern ein Konstruktions- oder Materialfehler nahe.
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Gewährleistung kann hier nicht wirksam ausgeschlossen werden.
2. Herstellergarantie
Hier kommt es auf die
Garantiebedingungen an:
Typische Regelungen
- Viele Hersteller schließen „Leuchtmittel“ von der Garantie aus.
- Dieser Ausschluss ist auslegungsbedürftig.
Entscheidender Punkt
Ein pauschaler Ausschluss greift
nicht, wenn:
- die LED nicht austauschbar ist,
- sie integraler Bestandteil des Scheinwerfers ist,
- der Kunde keinen Einfluss auf Verschleiß oder Austausch hat.
➡ Mehrere Gerichte und Verbraucherzentralen vertreten:
Nicht austauschbare LEDs dürfen nicht wie klassische Glühlampen behandelt werden.
Ein Garantieausschluss wäre dann:
- entweder unwirksam oder
- zumindest kundenfeindlich auszulegen (§ 305c Abs. 2 BGB).
3. Praxisbeispiel
- Glühlampe Kennzeichenlicht → Verschleißteil
- LED-Tagfahrlicht / LED-Blinker im Scheinwerfer → Bauteil des Fahrzeugs
Defekt nach z. B. 2–4 Jahren:
- nicht normal
- keine übliche Abnutzung
- spricht für Mangel
4. Ergebnis
✔
Gewährleistung:
Nein, der Hersteller/Händler darf den Defekt
nicht allein wegen „Leuchtmittel“ ausschließen, wenn die LED nicht austauschbar ist.
✔
Garantie:
Ein Ausschluss ist
nicht automatisch wirksam und oft
rechtlich angreifbar, insbesondere bei fest verbauten LEDs.
5. Empfehlung
- Mangel schriftlich beim Verkäufer anzeigen (nicht nur beim Hersteller).
- Auf nicht austauschbare LED / integralen Bestandteil hinweisen.
- Bei Ablehnung: Verbraucherzentrale oder schriftliche Fristsetzung.